Persönlichkeitsrecht - Wann benötige ich ein Model Release?

Sobald Menschen auf euren Bildern erkennbar sind, solltet Ihr Euch Gedanken um die persönlichen Rechte der abgebildeten Personen machen. Auf die datenschutzrechtliche Problematik bei Personenaufnahmen sind wir dazu bereits in diesem Artikel eingegangen. Aber ab wann benötige ich nun die Einwilligung der abgebildeten Person, ein sog. Model Release, und gibt es auch Ausnahmen?

Im § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist dazu folgendes geregelt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Ein wichtiges Kriterium ist dabei jedoch, dass die abgebildete Person auch eindeutig identifizierbar ist. Aber was genau bedeutet nun „eindeutig“? In der Praxis lässt sich dies tatsächlich nicht immer so einfach beantworten. In den meisten Fällen braucht man für eine eindeutige Identifikation ein erkennbares Gesicht, aber unter Umständen reichen auch schon bestimmte Merkmale, wie z.b. Tattoo, Frisur, Körperbau usw. aus.

Laut Rechtssprechung ist für die Erkennbarkeit nicht das Verständnis des Durchschnittsbetrachters entscheidend, sondern es genügt, dass der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne anhand der Abbildung erkannt werden. Oder anders formuliert: Eine Erkennbarkeit ist dann gegeben, wenn ein erweiterter Bekanntenkreis, wie z.B. Freunde oder Arbeitskollegen, die abgebildete Person erkennen würden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, welche im § 23 Kunsturhebergesetz geregelt sind. Dort ist zu lesen:

(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwilligung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt wer­den:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sons­ti­gen Örtlichkeit erschei­nen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn­li­chen Vorgängen, an denen die dar­ge­stell­ten Personen teil­ge­nom­men haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung ange­fer­tigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhe­ren Interesse der Kunst dient.“

Auf der sicheren Seite seid Ihr auf jeden Fall immer, wenn Ihr Euch für jede abgelichtete Person ein Model Release unterschreiben lasst, das Euch sämtliche Rechte für jede Art von Nutzung einräumt, und zwar ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Beschränkung.

ns · 20.04.2020